Regelwerke
TK-Mitteilungen
SATZUNG des Schützenverbandes Saar e. V.
Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Feiertagsgesetz - SFG
§ 9 Verbot von Sportveranstaltungen
Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind verboten
1. am Karfreitag, am Allerheiligentag und am Totensonntag,
2. am Allerseelentag und am Buß- und Bettag jeweils bis 11.00 Uhr und
3. am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig........
7. entgegen § 9 öffentliche sportliche Veranstaltungen
a) am Karfreitag, am Allerheiligentag und am Totensonntag,
b) am Allerseelentag oder am Buß- und Bettag jeweils bis 11.00 Uhr oder
c) am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr durchführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.